AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verein «Freunde alter Landmaschinen Region Aargau» mit Sitz in CH-5722 Gränichen, nachfolgend FALRA genannt und dem Besteller gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt FALRA nicht an.
Verpflichtung
FALRA verpflichtet sich, die Bestellung des Bestellers zu den auf der Verkaufsseite publizierten Bedingungen anzunehmen. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Verkaufsseite ist FALRA zum Rücktritt berechtigt.
Lieferung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lager von FALRA verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
Lieferungen nach ausserhalb der Schweiz erfolgen nur nach voheriger Absprache.
Fälligkeit und Zahlung
Der Kaufpreis wird sofort mit der Bestellung fällig. Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Besitz von FALRA. Lieferungen nach ausserhalb der Schweiz erfolgen nur gegen Vorauszahlung.
Versandkosten
Die Versandkosten innerhalb der Schweiz werden dem Besteller nach dem gültigen CH-Posttarif verrechnet. Lieferungen nach ausserhalb der Schweiz erfolgen nur nach vorheriger Absprache.
Aufrechung, Zurückbehaltung
Der Besteller hat kein Recht zur Aufrechnung, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von FALRA anerkannt. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von FALRA.
Mängelgewährleistung und Haftung
Liegt ein von FALRA zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, ist FALRA nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist FALRA zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die FALRA zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen rechtlichen Gründen – ausgeschlossen. FALRA haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet FALRA nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung von FALRA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Sofern FALRA fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Aarau. FALRA ist berechtigt auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.